zum Download

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Bayerischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „Chorgemeinschaft – MGV Landsberied“ mit dem Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in Landsberied und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Fürstenfeldbruck einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges, vor allen des deutschen Liedgutes.

Der Verein widmet sich bei passender Gelegenheit dem Laienspiel.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber vom Vereins-ämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzu-legen.  

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)     durch freiwilligen Austritt;

b)     durch Tod:

c)      durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Singjahres (30. September). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Beim Ableben eines aktiven Mitglieds ist es Ehrenpflicht des Vereins, dem oder der Verstorbenen das letzte Geleit zu geben.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschluss-fassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.  Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des einge-schriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglie-der außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mit-glied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmittel weder an Mitglieder noch andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe ,des Vereins

Organe des Vereins sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher schriftlich oder durch Anzeige im Veranstaltungskalender einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b)     Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;

c)      Wahl des Vorstandes;

d)     Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren;

e)     Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

f)        Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h)      Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

i)        Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a)     dem geschäftsführenden Vorstand;

b)     dem Chorleiter,

c)     dem Beirat, gebildet aus zwei bis vier singenden Mitgliedern des Chores.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a)     der Vorsitzende

b)     der stellvertretende Vorsitzende

c)     der Schriftführer

d)     der Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberech-tigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden, Kassenführer und Schriftführer nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden tätig werden sollen.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt, bleibt aber bis zu Neuwahl im Amt, mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist grundsätzlich geheim.

Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können durch Zuruf gewählt werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Verdiente Mitglieder können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu Ehrenmit-gliedern ernannt werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Landsberied, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 29. Januar 1995 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Der Verein wurde am 05.07.1995 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck – Registergericht – unter Nr. VR 698 eingetragen.

Fürstenfeldbruck, 05.07.1995

Keller

Rechtspfleger



www.chorgemeinschaft-landsberied.de